Kapitel 7 - Was ist Behinderung nach dem SGB?

SGB IX § 2 Behinderung
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche
Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit
hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem
für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn
die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert,
wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50
vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz
im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden
sollen behinderte Menschen mit einem Grad der
Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei
denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2
vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die
Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des
§ 73 nicht erlangen oder nicht behalten können
(gleichgestellte behinderte Menschen).


SchwbAwV § 6 Gültigkeitsdauer
(1) Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn der
Gültigkeit des Ausweises einzutragen:
1. in den Fällen des § 69 Abs. 1 und 4 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch der Tag des Eingangs des Antrags auf
Feststellung nach diesen Vorschriften,
2. in den Fällen des § 69 Abs. 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch der Tag des Eingangs des Antrags auf
Ausstellung des Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch.
Ist auf Antrag des schwerbehinderten Menschen nach
Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses
festgestellt worden, dass die Eigenschaft als
schwerbehinderter Mensch, ein anderer Grad der
Behinderung oder ein oder mehrere gesundheitliche
Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen
haben, ist zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die
jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen
werden können. Ist zu einem späteren Zeitpunkt in den
Verhältnissen, die für die Feststellung und den Inhalt des
Ausweises maßgebend gewesen sind, eine wesentliche
Änderung eingetreten, ist die Eintragung auf Grund der
entsprechenden Neufeststellung zu berichtigen und
zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die jeweiligen
Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewiesen werden
können, sofern der Ausweis nicht einzuziehen ist.