Rezept
Ja, auch das Rezept gehört in die Liste der erklärungsbedürftigen Begriffe. Bevor man von einer schweren Krankheit oder einem Unfall betroffen ist, gibt es zu diesem Thema keine zwei Meinungen. Das sieht auch Wikipedia so, denn da steht:
„Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung werden erstattungsfähige Arzneimittel oder Heilbehandlungen auf „Kassenrezepten“ verordnet.“
Unsere Kassenärzte sind somit die Einzigen, die etwas verordnen dürfen. Selbst die psychologischen Psychotherapeuten mit ihren Studium und ihrer Zusatzausbildung dürfen nichts verordnen.
So einfach könnte die Welt für den Patienten sein. Vielleicht hatte sich der Gesetzgeber das System auch einmal so einfach gedacht.
Die Realität sieht allerdings gänzlich anders aus. Wenn wir ein Rezept vom Arzt bekommen, heißt das noch lange nicht, dass die GKV das Rezept in seiner auch anerkennt. In der Apotheke wird uns sofort gesagt, dass sie uns aber nur das Medi XY geben können. Das Medi XY sei aber ein vollständiger Ersatz und enthalte die gleichen Wirkstoffkomponenten. Ob diese Einschränkung richtig ist, sei mal dahingestellt!
Die Frage, die sich damit stellt, ist aber: Wer ist für unser Rezept verantwortlich?
Das obere Beispiel beschreibt ein Rezept über ein Medi, das unser Arzt aufgeschrieben hat! Der Kassenarzt scheint aber keine Entscheidungshoheit über sein Rezept zu haben.
Im Falle einer Hilfsmittelverordnung gehen wir mit dem Rezept zum nächsten Sanitätshaus und möchten es einlösen. Dort erhoffen wir uns Auskunft darüber, welches Hilfsmittel genau, denn nun das richtige für uns sei z.B. welchen Rollstuhl wir brauchen und glauben, alles ginge seinen geordneten Gang. Dem ist aber leider nicht so. Je nach Kasse wird oftmals ein externer Hilfsmittelgutachter beauftragt oder die Kasse startet eine Anfrage an den medizinischen Dienst der Kassen. Der Sachbearbeiter stellt dem Mitarbeiter des medizinischen Dienstes bestimmte Fragen und kann hierdurch bereits das Ergebnis der Stellungnahmen wesentlich beeinflussen.
Szenario 1
Das Sanitätshaus sagt: „Für Rollstühle sind wir nicht Vertragspartner Ihrer Krankenkasse, da können wir nichts machen“.
Szenario 2
Man zeigt euch einen Rollstuhl. Ihr habt keine Ahnung, was ein Rollstuhl in eurem Fall können sollte. Auf eurem Rezept steht aber nur „1 Rollstuhl“. Schon besteht das Risiko einer Rollstuhlfehlversorgung. Vielleicht war der Stuhl bei der Anprobe sogar ganz bequem. Dummerweise glänzt er durch sein hohes Gewicht, nicht abnehmbare Armauflagen oder fehlende Faltbarkeit. Vielleicht ist er auch nur zum Schieben gedacht und geeignet. Diese absehbaren Risiken sollten im Vorfeld ausgeschlossen werden.
Tipps
Bei Medis herausfinden, ob ein Vergleichspräparat wirklich vertragen wird. Wenn nicht, diesen Umstand auf dem Rezept vom Arzt an der dafür bestimmten Stelle ankreuzen lassen.
Bei Hilfsmitteln immer erst zum Sanitätshaus gehen und dort fachkundig beraten lassen.
Bei der Wahl des Sanitätshauses im Internet gucken, ob es überhaupt Rollstühle anbietet. Das Sortiment sollte umfangreich sein. Sonst Finger davon lassen!
Bei Rollstühlen empfiehlt es sich immer, Betroffene nach ihren Erfahrungen zu fragen.
Den Rollstuhl auf jeden Fall ausprobieren.
Lehnt das Sanitätshaus das Verleihen von Proberollstühlen ab, Abstand nehmen.
An Rollstühlen wird wenig verdient, deshalb bieten die meisten Sanitätshäuser schon keine mehr an. Die Pauschale für z.B. Aktivrollstühle ist immer gleich.
Fragt euer Sanitätshaus, was genau auf dem Rezept stehen muss, bevor ihr zum Arzt geht! Nur so ist sichergestellt, dass du einen geeigneten Rollstuhl erhältst.
Gerade bei Blasen- und Darmartikeln ist die Wahl der Hilfsmittel sehr wichtig.
Es gibt Sanitätshäuser, die von Rollifahrern geführt werden oder in denen ein Betroffener arbeitet. Da ist Kompetenz vor Ort.
Die Kassen haben teilweise Verträge mit Sanitätshäusern und akzeptieren nur diese.
Glaubt nicht, euer Arzt müsste immer wissen, was zweckmäßigerweise auf einem Rezept stehen muss!